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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht
Die Finanzverwaltung hat sich zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug geäußert: Bei Gutscheinen und Geldkarten liegt seit 2022 ein Sachbezug nur vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Will ein Arbeitgeber ein lohnsteuerliches (Haftungs-)Risiko vermeiden, muss er daher prüfen, ob die eingesetzten Gutscheine/Geldkarten die im BMF-Schreiben vom 15.03.2022 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
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